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Um ein gemeinsames Konzept für die Art und Weise zu finden, wie die in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlagen für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW elektronisch zugänglich gemacht werden, muss jeder OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft dazu verpflichtet werden, eine Website zu benennen, auf der die betreffenden Unterlagen in einem allgemein üblichen elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist ein Verfahren festzulegen, wie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW gemäß Artikel 93 Absatz 7 der genannten Richtlinie auf elektronischem Wege über Änderungen dieser Unterlagen zu unterrichten sind.
Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW die Bereitstellung einer elektronischen Kopie jeder in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten…
Um das Anzeigeverfahren zu erleichtern, sollten Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben, das ein OGAW zu verwenden hat, und Form und Inhalt…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der OGAW jede Unterlage, die der in Absatz 2 genannten E-Mail als Anlage beigefügt wird, in einem allgemein üblichen…
Angesichts des mit der Richtlinie 2009/65/EG verfolgten Ziels, zu gewährleisten, dass ein OGAW seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten über ein…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende und der übernehmende OGAW den Anteilinhabern die gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG…
Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten können sich in der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.