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Um den OGAW und ihren Verwaltungsgesellschaften eine Anpassung an die neuen Anforderungen für das Verfahren der Informationsübermittlung an die Anteilinhaber in den in den Artikeln 7 und 29 genannten Fällen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten eine längere Frist für die Umsetzung dieser Anforderungen in ihr nationales Rechtssystem eingeräumt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn OGAW oder ihre Verwaltungsgesellschaften aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht in der Lage sind, die Anteilinhaber direkt zu informieren. OGAW mit dematerialisierten Inhaberanteilen sollten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber in den in den Artikeln 8 und 32 beschriebenen Fällen die einschlägigen Informationen erhalten. OGAW mit materialisierten Inhaberanteilen, die eine Verschmelzung, eine Umwandlung in einen Feeder-OGAW oder eine Änderung des Master-OGAW anstreben, sollten die materialisierten Inhaberanteile in registrierte Anteile oder dematerialisierte Inhaberanteile umwandeln können.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Feeder-OGAW, der bereits als OGAW, einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW, tätig ist, sicher seinen…
Die genannten Informationen werden den Anteilinhabern des übertragenden und des übernehmenden OGAW erst übermittelt, nachdem die zuständigen Behörden des…
Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW Folgendes umfassen: a) Angabe des Zeitraums, während dessen…
Die Möglichkeit der Umwandlung bereits bestehender OGAW in ein Feeder-OGAW sollte durch die einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig…
Sollen die Informationen allen oder bestimmten Anteilinhabern auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt werden, müssen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.