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Der übertragende und der übernehmende OGAW sollten nicht dazu verpflichtet sein, in das betreffende Informationsdokument andere als die in Artikel 43 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 3 bis 5 dieser Richtlinie genannten Informationen aufzunehmen. Es steht dem übertragenden oder dem übernehmenden OGAW jedoch frei, weitere Informationen hinzuzufügen, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verschmelzung relevant sind.
Die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, sollten den…
Bei der Bereitstellung der Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind,…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie…
Wird das Informationsdokument gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG durch eine Zusammenfassung ergänzt, so sollte dies den OGAW nicht von der…
Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zur Verfügung gestellt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.