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Bei der Bereitstellung der Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermitteln sind, sollte davon ausgegangen werden, dass diese Anteilinhaber mit den Merkmalen des übernehmenden OGAW, mit den Rechten, die sie in Bezug auf den OGAW genießen, und mit der Art seiner Geschäfte bereits weitgehend vertraut sind. Der Schwerpunkt sollte deshalb auf dem Prozess der Verschmelzung und deren möglichen Auswirkungen auf den übernehmenden OGAW liegen.
Die Informationen, die den Anteilinhabern gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG im Falle einer Verschmelzung zu übermitteln sind, sollten den…
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie…
Bei den Informationen für die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW liegt der Schwerpunkt auf dem Vorgang der Verschmelzung und den potenziellen Auswirkungen auf…
Zwischen dem Datum der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG an die Anteilinhaber und dem Datum des Wirksamwerdens…
Die Bereitstellung der in Artikel 43 und 64 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen an die Anteilinhaber sollte harmonisiert werden. Die Informationen…
Der übertragende und der übernehmende OGAW sollten nicht dazu verpflichtet sein, in das betreffende Informationsdokument andere als die in Artikel 43 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.