Erwägungsgrund 3 32010L0044
Wird das Informationsdokument gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG durch eine Zusammenfassung ergänzt, so sollte dies den OGAW nicht von der Verpflichtung entbinden, das Informationsdokument kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen.