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Das Recht von Personen, die die Verfahrenssprache des Gerichts nicht sprechen oder nicht verstehen, auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen ergibt sich aus Artikel 6 EMRK in dessen Auslegung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie erleichtert die praktische Anwendung dieses Rechts. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, das Recht von verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren im Hinblick auf die Wahrung des Rechts dieser Personen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Diese Richtlinie stützt sich auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in…
Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollten in der Muttersprache der verdächtigen oder beschuldigten Personen oder einer anderen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder…
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte sollten in den in ihr vorgesehenen Grenzen auch — als erforderliche begleitende Maßnahmen — im Falle der…
Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
Die Achtung des Rechts auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen nach dieser Richtlinie sollte andere Verfahrensrechte, die nach einzelstaatlichem Recht gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.