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In einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten haben sich Entwicklung und Betrieb der elektronischen Portale erheblich verzögert und es traten technische Probleme auf, was zur Folge hatte, dass Erstattungsanträge nicht rechtzeitig eingereicht werden konnten. Gemäß Richtlinie 2008/9/EG müssen Anträge dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. In Anbetracht dieser Frist und der mangelnden Betriebsbereitschaft mehrerer elektronischer Portale können einige Steuerpflichtige für Ausgaben, die 2009 getätigt wurden, möglicherweise ihr Vorsteuerabzugsrecht nicht geltend machen. Daher sollte die Frist für Anträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen, ausnahmsweise bis zum 31. März 2011 verlängert werden.
Zur Anwendung der Richtlinie2008/9/EG müssen die Mitgliedstaaten ein elektronische Portale entwickeln, durch die in einem Mitgliedstaat ansässige…
In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „Erstattungsanträge, die Erstattungszeiträume des Jahres 2009 betreffen,…
Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden…
Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009…
Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im…
Wird nach Einreichung des Erstattungsantrags der angegebene Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 175 der Richtlinie 2006/112/EG angepasst, so muss der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.