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Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.
Ist der AIF gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu…
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein…
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
Im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel auf einem geregelten Markt, so wie es in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Beaufsichtigung eines Emittenten von Aktien oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 EUR am…
Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.