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Die bestehenden Befreiungen für Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Beschäftigten oder Führungskräften angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sind zu restriktiv, um für eine beträchtliche Zahl von Arbeitgebern, die in der Union Belegschaftsaktienprogramme durchführen, von Nutzen zu sein. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der Union ist besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wichtig, in denen es wahrscheinlich ist, dass einzelne Arbeitnehmer eine wichtige Rolle für den Erfolg des Unternehmens spielen. Daher sollte bei Angeboten im Rahmen eines Belegschaftsaktienprogramms von Unternehmen in der Union keine Verpflichtung zur Erstellung eines Prospekts bestehen. Falls die Wertpapiere nicht zum Handel zugelassen sind, unterliegt der Emittent nicht den angemessenen ständigen Offenlegungspflichten und nicht den Vorschriften über Marktmissbrauch. Daher sollten die Arbeitgeber oder die mit ihnen verbundenen Unternehmen das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument erforderlichenfalls aktualisieren, damit die Wertpapiere angemessen bewertet werden können. Die Befreiung sollte auch auf öffentliche Angebote und Handelszulassungen von Wertpapieren von Unternehmen ausgedehnt werden, die außerhalb der Union registriert sind und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt oder auf dem Markt eines Drittlands zugelassen sind. Im letztgenannten Fall gilt die Befreiung nur, wenn die Kommission einen positiven Beschluss über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für die entsprechende Regelung der Märkte in dem Drittland gefasst hat. Auf diese Weise sollten die Arbeitnehmer in der Union Zugang zu laufenden Informationen über das Unternehmen erhalten können.
das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im…
Diese Pflichten müssen überprüft werden, um die Belastung für die Unternehmen in der Union auf das nötige Minimum zu beschränken, ohne den Anlegerschutz und die…
Die Wertpapierfirmen sollten sich bemühen, die in den einzelnen Geschäftsbereichen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe auftretenden Konflikte im Rahmen…
Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen…
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein…
Die organisatorischen Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen sollten in Form eines Vorschriftenkatalogs festgelegt werden, der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.