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Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wann die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektnachtrags sowie das Widerrufsrecht enden. Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen getrennt zu behandeln. Die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags sollte mit dem endgültigen Auslaufen der Angebotsfrist bzw. dem Handelsbeginn an einem geregelten Markt enden, je nachdem, welches von beidem später eintritt. Hingegen sollte das Recht, die Zusage zurückzuziehen, nur gelten, wenn sich der Prospekt auf ein öffentliches Wertpapierangebot bezieht und der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit vor dem endgültigen Schluss des Angebots und der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Das Widerrufsrecht ist somit an die zeitliche Einordnung des neuen Umstands, der Unrichtigkeit oder der Ungenauigkeit gekoppelt, durch den bzw. die ein Nachtrag erforderlich wird, und setzt voraus, dass dieses auslösende Ereignis eingetreten ist, solange das Angebot noch gültig und die Lieferung der Wertpapiere noch nicht erfolgt war.
erklärt er den Widerruf, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den…
Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Vermögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgegeben haben,…
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der…
Eine Harmonisierung des Zeitraums, innerhalb dessen die Anleger bei Veröffentlichung eines Prospektnachtrags von ihrem Recht Gebrauch machen können, bereits…
Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der…
Die Bestimmungen zum Widerrufsrecht sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beendigung oder die Unwirksamkeit eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.