Erwägungsgrund 3 32010L0046RICHTLINIE DER KOMMISSION 2010/46/EU vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32009L0097RICHTLINIE 2009/97/EG DER KOMMISSION vom 3. August 2009 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 9 32009L0053RICHTLINIE 2009/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32008L0022RICHTLINIE 2008/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2004/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 3 32007L0049RICHTLINIE 2007/49/EG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/91/EG ist daher entsprechend zu ändern.
Erwägungsgrund 4 32006L0127RICHTLINIE 2006/127/EG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/91/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.