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Für die Zwecke von Privatplatzierungen von Wertpapieren sollten Wertpapierfirmen und Kreditinstitute alle Personen oder Einrichtungen, die in Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente aufgeführt sind, und andere Personen oder Einrichtungen, die als professionelle Kunden behandelt werden oder die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenparteien anerkannt sind, als qualifizierte Anleger behandeln dürfen. Wertpapierfirmen, die bestehende professionelle Kunden gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG auch weiterhin als solche behandeln können, sollten diese Kunden als qualifizierte Anleger im Sinne dieser Richtlinie behandeln können. Eine solche Angleichung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/39/EG wird voraussichtlich für Wertpapierfirmen bei Privatplatzierungen die Lage vereinfachen und Kosten senken, weil die Firmen das Zielpublikum anhand ihrer eigenen Listen professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien bestimmen könnten. Der Emittent sollte sich auf die Liste der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG erstellt wurde, verlassen können. Aus diesem Grund sollte die Definition des qualifizierten Anlegers in der Richtlinie 2003/71/EG um diese Personen oder Einrichtungen erweitert werden und keine getrennte Registrierung mehr vorgeschrieben werden.
Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit…
einen Kunden, der gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde gilt, als Privatkunden zu behandeln.
Erbringt eine Wertpapierfirma für einen professionellen Kunden eine Wertpapierdienstleistung, so ist sie berechtigt, davon auszugehen, dass der Kunde in Bezug…
Es sollten angemessene und verhältnismäßige Informationsanforderungen festgelegt werden, die dem Status eines Kunden — Kleinanleger oder professioneller Kunde —…
Wertpapierfirmen, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zugelassen…
Diese Richtlinie verlangt in keiner Weise, dass die zuständigen Behörden den Inhalt des Rahmenvertrags zwischen einer Wertpapierfirma und ihren Kleinanlegern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.