Erwägungsgrund 44 32006L0073
Es sollten angemessene und verhältnismäßige Informationsanforderungen festgelegt werden, die dem Status eines Kunden — Kleinanleger oder professioneller Kunde — Rechnung tragen. Ein Ziel der Richtlinie 2004/39/EG ist es, für eine angemessene Balance zwischen Anlegerschutz und Offenlegungspflichten der Wertpapierfirmen zu sorgen. Es ist daher angebracht, in dieser Richtlinie für professionelle Kunden weniger strenge Informationspflichten vorzusehen als für Kleinanleger. Professionelle Kunden dürften, von wenigen Ausnahmen abgesehen, selber wissen, welche Informationen sie für eine fundierte Entscheidung benötigen, und die Wertpapierfirma gegebenenfalls um Übermittlung dieser Informationen bitten. Sind solche Informationsgesuche angemessen und verhältnismäßig, sollten die Wertpapierfirmen die gewünschten Zusatzinformationen liefern.