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TEIL 1 Emissionsgrenzwerte für Emissionen ins Wasser 1. Im Fall von Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt): 550 kg Sulfat pro Tonne erzeugtes Titanoxid. 2. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden (im Jahresdurchschnitt): a) 130 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von natürlichem Rutil, b) 228 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von synthetischem Rutil, c) 330 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“). Für Anlagen, bei denen eine Einleitung in Salzgewässer (Mündungsgebiete, Küstengebiete, Hohe See) erfolgt, kann ein Emissionsgrenzwert von 450 kg Chlorid pro Tonne erzeugtes Titandioxid bei Verwendung von Schlacke („slag“) festgelegt werden. 3. Im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren und mehr als eine Art Erz verwenden, gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 2 proportional zu der Menge der verwendeten Erze. TEIL 2 Grenzwerte für Emissionen in die Luft 1. Die Emissionsgrenzwerte in Massenkonzentration pro Kubikmeter (Nm3) werden bei einer Temperatur von 273,15 K, und einem Druck von 101,3 kPa berechnet. 2. Für Staub: 50 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus größeren Quellen und 150 mg/Nm3 (Stundenmittel) aus anderen Quellen. 3. Für bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendes gasförmiges Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, einschließlich Säuretröpfchen, berechnet in SO2-Äquivalent: a) 6 kg pro Tonne erzeugtes Titanoxid (Jahresdurchschnitt); b) 500 mg/Nm3 (Stundenmittel) bei Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen. 4. Für Chlor im Fall von Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden: a) 5 mg/Nm3 (Tagesdurchschnitt); b) 40 mg/Nm3 jederzeit. TEIL 3 Emissionsüberwachung Die Überwachung der Emissionen in die Luft umfasst zumindest die kontinuierliche Überwachung von a) bei Aufschluss und Kalzinierung anfallendem gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid aus Anlagen für die Konzentration von Gebrauchtsäuren bei Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden; b) Chlor aus größeren Quellen bei Anlagen, die das Chloridverfahren anwenden; c) Staub aus größeren Quellen.
gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von aa)50 MW bis weniger als 100 MW:7 mg/m³,bb)100…
Die von den Anlagen ins Wasser abgeleiteten Emissionen dürfen die in Anhang VIII Teil 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,200 mg/m3,
bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maximal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren…
Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent…
Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.