Art. 69 32010L0075
Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft
(1)
Emissionen von Säuretröpfchen aus den Anlagen sind zu vermeiden.
(2)
Die von den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Luft dürfen die Emissionsgrenzwerte in Anhang VIII Teil 2 nicht überschreiten.