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Um Doppelregelungen zu vermeiden, sollte die Genehmigung einer unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft fallenden Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I der genannten Richtlinie enthalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird, oder wenn eine Anlage aus dem genannten System ausgeschlossen wurde.
Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt,…
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt: „Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie…
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit…
Die Richtlinie 2003/87/EG schafft ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten auf Gemeinschaftsebene („das Gemeinschaftssystem“), mit dem…
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der…
Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der Leitlinien der Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.