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Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, zum Beispiel Vorschriften für die Treibhausgasemission, sofern solche Maßnahmen mit den Verträgen vereinbar sind und der Kommission notifiziert wurden.
Da diese Richtlinie gemäß Artikel 175 des Vertrags angenommen wurde, hindert sie die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen, die im Einklang mit…
Die aufgrund des Artikels 137 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Bestimmungen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen zum Schutz der…
Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, sofern diese mit den Bestimmungen des Vertrags…
Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden allgemeine Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die…
Die Union stimmt der Annahme von Entwürfen globaler technischer Regelungen oder von Änderungsentwürfen solcher Regelungen zu, sofern der Entwurf in…
Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des AEUV am 9. November 2010 geltende Vorschriften aufrechterhalten, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.