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Nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Billigung eines Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 muss die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) mindestens einen Monat vor Inkrafttreten einer solchen Delegationsvereinbarung hiervon unterrichtet werden. Jedoch ist es aufgrund der Erfahrungen mit der Übertragung der Billigung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG, die kürzere Fristen vorsieht, angemessen, Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in diesem Fall nicht anzuwenden.
Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 38c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann…
Die für die Billigung des Prospekts zuständige Behörde sollte auch dem Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person die…
Betrifft der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben Anleger, die bereits einen Erwerb oder eine Zeichnung der Wertpapiere zugesagt haben,…
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen…
Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 21d Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erlassen wurde, kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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