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Die Verordnungen über die Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards entwickeln können, die der Kommission zum Erlass in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt werden. In dieser Richtlinie sollte — unbeschadet der künftigen Aufnahme weiterer Bereiche — eine erste Gruppe derartiger Bereiche festgelegt werden.
Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr.…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 20a zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die…
Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um unbeschadet des…
Die einschlägigen Rechtsvorschriften sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Entwicklung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.