Erwägungsgrund 7 32023R2859
Das ESAP sollte keine neuen Offenlegungspflichten in Bezug auf Inhalte schaffen, sondern vielmehr auf den bestehenden Pflichten gemäß den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten der Union aufbauen. Es ist wichtig, eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, damit Unternehmen, insbesondere KMU, keine zusätzlichen administrativen und finanziellen Belastungen entstehen.