Erwägungsgrund 1 32010L0079
Mit den in Anhang III der Richtlinie 2004/42/EG aufgeführten Methoden soll überprüft werden, ob die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Produkte die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (nachstehend: VOC) einhalten. Diese Methoden sind an den technischen Fortschritt anzupassen.