Erwägungsgrund 7 32010L0090
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung der Ergebnisse der Risikobewertung auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf die Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu, die langfristigen Risiken für Säugetiere und die Bewertung fettlöslicher Rückstände vorlegt.