Art. 27b 32011L0016
Weitere Verlängerung der Fristen
(1)
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Durchführungsbeschluss erlassen, um die in Artikel 27a festgelegte Fristverlängerung um drei Monate zu verlängern, sofern weiterhin schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit, Hemmnisse und wirtschaftliche Störungen infolge der COVID-19-Pandemie bestehen und die Mitgliedstaaten Ausgangsbeschränkungen anwenden.
(2)
Der Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird dem Rat mindestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist übermittelt.