Erwägungsgrund 1 32011L0002
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission wurden die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. In dieser Liste war auch Myclobutanil aufgeführt.