Erwägungsgrund 7 32011L0025
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Daher sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen zur Bestätigung des Abbaus im Boden, der kinetischen Parameter, der Adsorptions- und der Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten De-ethyl-bupirimat (DE-B) vorlegt.