Erwägungsgrund 7 32011L0029
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffs in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein. Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Etridiazol enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als auf Zierpflanzen haben die Mitgliedstaaten daher sicherzustellen, dass alle für eine Zulassung erforderlichen Informationen vorliegen. Außerdem sollte verlangt werden, dass der Antragsteller weitere Informationen vorlegt, mit denen Folgendes bestätigt wird: die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten, die Relevanz der Verunreinigungen, die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion mit denjenigen des Testmaterials, das in den Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, die Relevanz der Pflanzenmetaboliten 5-Hydroxy-ethoxyetridiazolsäure und 3-Hydroxymethyletridiazol, die indirekte Exposition von Grundwasser und Bodenorganismen gegenüber Etridiazol und seinen Bodenmetaboliten Dichloretridiazol und Etridiazolsäure, der atmosphärische Fern- und Nahtransport von Etridiazolsäure.