Erwägungsgrund 7 32011L0034
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen zur Bestätigung der Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol), der Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen, der Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819 und der potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon vorzulegen.