Erwägungsgrund 1 32011L0004
Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission und (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission legen die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe fest, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I dieser Richtlinie bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Cycloxydim.