Erwägungsgrund 7 32011L0005
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, den Antragsteller zu verpflichten, weitere Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie Informationen zur Bestätigung des Risikos für körnerfressende Vögel und Säugetiere vorzulegen.