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Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen findet keine Anwendung auf Personen, die internationalen Schutz genießen, im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes .
Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates…
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als…
Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde oder sie nicht unter eine der Kategorien…
In Artikel 22 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Sofern der internationale Schutz der langfristig aufenthaltsberechtigten Person nicht zwischenzeitlich…
Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und…
Während die Richtlinie 2004/81/EG die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind, vorsieht, und die Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.