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Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, sollten gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben.
Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.
Liegen die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 vor und stellt die Person keine Gefahr im Sinne des Artikels 6 dar, so erkennt der Mitgliedstaat dem…
der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen…
Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie…
Personen, die internationalen Schutz genießen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollten unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und…
In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.