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Die Mitgliedstaaten sollten den Vertrieb aller oder bestimmter Arten der von AIFM verwalteten AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet gestatten können. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb bestimmter Arten von AIF, so sollte der Mitgliedstaat eine Einzelfallbewertung vornehmen, um festzustellen, ob ein bestimmter AIF als ein AIF betrachtet werden sollte, der an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden darf. Unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsinstrumente der Union sollten die Mitgliedstaaten in diesen Fällen als Voraussetzung für den Vertrieb an Kleinanleger die AIF und AIFM strengeren Anforderungen unterwerfen können als AIF, die an professionelle Anleger in ihrem Hoheitsgebiet vertrieben werden, wobei es keine Rolle spielt, ob der Vertrieb solcher AIF auf nationaler Ebene oder grenzüberschreitend erfolgt. Gestattet ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in seinem Hoheitsgebiet, sollte diese Möglichkeit den AIFM, die die AIF verwalten, unabhängig davon offenstehen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Sitz haben; ferner sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitend vertriebene EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat keinen strengeren oder zusätzlichen Anforderungen unterwerfen als im Inland vertriebene AIF. Zudem sollten die AIFM, die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirmen und die gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitute, welche Wertpapierdienstleistungen für Kleinanleger erbringen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter AIF für einen einzelnen Kleinanleger geeignet oder angemessen ist oder ob es sich um ein komplexes oder ein nicht komplexes Finanzinstrument handelt, jeglichen zusätzlichen Anforderungen Rechnung tragen.
Unbeschadet anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten AIFM gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet Anteile an von ihnen gemäß dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile eines von ihm verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein zugelassener EU-AIFM Anteile von allen EU-AIF, die er verwaltet, an professionelle Anleger im…
Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen AIF nur an professionelle Anleger…
Die Zulassung von EU-AIFM gemäß dieser Richtlinie umfasst die Verwaltung von EU-AIF mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM. Unbeschadet weiterer…
In dieser Richtlinie sind auch die Bedingungen festgelegt, unter denen EU-AIFM berechtigt sind, Anteile eines EU-AIF an professionelle Anleger in der Union zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.