Erwägungsgrund 32 32011L0061
Die jüngsten Entwicklungen haben deutlich gemacht, dass Vermögensverwahrung und -verwaltungsfunktionen strikt voneinander getrennt und die Vermögenswerte der Anleger von denen des Verwalters getrennt werden müssen. Auch wenn die AIFM AIF mit verschiedenen Geschäftsmodellen und Vereinbarungen unter anderem für die Vermögensverwahrung verwalten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine vom AIFM getrennte Verwahrstelle bestellt wird, welche die Verwahrfunktionen für die AIF ausüben soll.