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Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methoden der Hebelfinanzierung, wie in dieser Richtlinie definiert, festzulegen, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen, bei denen Dritte beteiligt sind, die von dem betreffenden AIF kontrolliert werden, wenn es sich bei diesen Strukturen um solche handelt, die eigens dafür geschaffen wurden, um direkte oder indirekte Hebelfinanzierungen auf der Ebene des AIF zu schaffen. Insbesondere bei Private-Equity- und Risikokapital-Fonds bedeutet dies, dass nicht vorgesehen ist, dass eine Hebelfinanzierung, die auf der Ebene einer Portfoliogesellschaft besteht, in solche Finanz- oder Rechtsstrukturen einbezogen wird.
Delegierte Rechtsakte sollten auch erlassen werden, um die Methoden der Hebelfinanierung, einschließlich jeglicher Finanz- und/oder Rechtsstrukturen mit…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Kriterien weiter zu präzisieren oder zu…
Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch festgelegt werden, ab wann davon auszugehen ist, dass Hebelfinanzierungen in erheblichem Umfang eingesetzt…
Zur weiteren Ausführung dieses in die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU aufzunehmenden allgemeinen Grundsatzes gegen den übermäßigen Rückgriff auf Ratings…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.