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In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, enthalten ist, nahm die Konferenz die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.
In der Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von…
In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist,…
In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des AEUV, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu…
Gemäß der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag…
Gemäß der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.