Erwägungsgrund 3 32011L0063
In Anhang III der Richtlinie 98/70/EG ist die maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffe mit Bioethanol festgelegt. Die Werte in jenem Anhang sind auf zwei Dezimalstellen gerundet. In der Norm EN ISO (Internationale Organisation für Normung) 4259:2006 sind die Regeln für die Rundung von Ergebnissen in Anlehnung an die Präzision des Testverfahrens festgelegt; dort ist die Rundung auf eine Dezimalstelle vorgeschrieben. Daher ist es angezeigt, die Werte in Anhang III der Richtlinie 98/70/EG entsprechend zu ändern.