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Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Vorschriften für die Erhebung von Gebühren bei anderen Straßenbenutzern, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, anzuwenden.
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Erhebung von Diese Gebühren werden auf nichtdiskriminierende Weise erhoben.
Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des AEUV Maut- und Benutzungsgebühren auf anderen Straßen zu erheben, unberührt, sofern die…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche…
In Artikel 9 erhalten die Absätze 1a und 2 folgende Fassung: „(1a) Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, auf Straßen in städtischen…
Bei der Festlegung des Netzes, für das die Gebühren für externe Kosten gelten, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass Gebühren für externe Kosten…
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zu dem unter diese Richtlinie fallenden Gegenstand in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.