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Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher geändert und es sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden.
Es sollte für Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 98/78/EG gesorgt werden. Die Richtlinie 98/78/EG sollte daher so…
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Bankengruppen, auch wenn sie Teil einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, zu…
‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG.“
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG,…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung,…
folgender Buchstabe wird angefügt: „m) ‚gemischte Finanzholdinggesellschaft‘ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.