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Die Kommission sollte ferner ein kohärentes und schlüssiges Aufsichtssystem für Finanzkonglomerate entwickeln. Die bevorstehende umfassende Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG sollte sich auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, erstrecken und eine risikobasierte Anwendung der Freistellungen ausarbeiten, die den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf die Bestimmung eines Finanzkonglomerats zur Verfügung stehen und die Anwendung solcher Ausnahmeregelungen begrenzen. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien sollte im Rahmen der Überarbeitung auch auf systemrelevante Finanzkonglomerate eingegangen werden, die wegen ihrer Größe, Vernetzung oder Komplexität besonders anfällig sind. Solche Finanzkonglomerate sollten in Analogie zu den in der Entwicklung befindlichen Standards des Finanzstabilitätsrats und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bestimmt werden. Die Kommission sollte in Erwägung ziehen, auf diesem Gebiet regulatorische Maßnahmen vorzuschlagen.
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu…
Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,…
Eine umfassende und angemessene Überwachung von Gruppenrisiken bei großen, komplexen und international tätigen Finanzkonglomeraten sowie die Beaufsichtigung…
Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die…
Die Kommission überprüft die Richtlinie 2002/87/EG, einschließlich der gemäß dieser Richtlinie angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,…
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.