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Damit dem Informationsbedürfnis, dem die Angabe entsprechen soll, nachgekommen werden kann, sollte diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein.
Die Angaben nach Absatz 1 müssen an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.
Die Angaben gemäß Nummer 3 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
Diese Information muss deutlich, verständlich und zugänglich sein. Eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten wird zur Verfügung gestellt.
Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.