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Der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie sollte unter Strafe gestellt werden. Eine Person sollte dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie auf eine Website mit Kinderpornografie sowohl absichtlich als auch in dem Wissen, dass derartige Bilder dort zu finden sind, zugreift. Für Personen, die unabsichtlich auf Seiten mit Kinderpornografie zugreifen, sollten keine Sanktionen gelten. Die Absicht lässt sich insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die Straftat wiederholt oder gegen Bezahlung über einen Dienstleister begangen wurde.
Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und…
Kinderpornografie, d. h. die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern, und andere besonders schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der…
Sowohl im Bereich der für Kinder möglicherweise schädlichen Inhalte, insbesondere des pornografischen Materials, als auch der illegalen Inhalte, insbesondere…
Im Kontext der Kinderpornografie erlaubt der Begriff „unrechtmäßig“ den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit „pornografischem…
Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.