Erwägungsgrund 5 32024L1385
Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt ist es erforderlich, ein umfassendes Regelwerk zu schaffen, mit dem das anhaltende Problem der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt gezielt angegangen und den besonderen Bedürfnissen der Opfer solcher Gewalt Rechnung getragen wird. Die geltenden Bestimmungen auf Unions- und nationaler Ebene haben sich als unzureichend erwiesen, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen und zu verhüten. Insbesondere bieten die Richtlinien 2011/36/EU und 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die auf spezifische Formen solcher Gewalt ausgerichtet sind, und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, die den allgemeiner Rahmen für Opfer von Straftaten festlegt, zwar einige Schutzmaßnahmen für Opfer, worunter für die Zwecke dieser Richtlinie Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gemeint sind, sind aber nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.