Erwägungsgrund 2 32011L0096
In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 erscheint eine Umformulierung des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/435/EWG erforderlich, um zu verdeutlichen, dass die darin genannten Bestimmungen durch den Rat nach dem im Vertrag vorgesehenen Verfahren erlassen werden. Ferner sollten die Anhänge dieser Richtlinie aktualisiert werden.