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Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Arten von Behörden (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden) für den Erlass und die Vollstreckung von Schutzmaßnahmen zuständig sind, ist es angebracht, bei den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie ein hohes Maß an Flexibilität vorzusehen. Daher muss die zuständige Behörde im vollstreckenden Staat nicht in allen Fällen die gleiche Schutzmaßnahme anwenden, wie sie im anordnenden Staat angeordnet wurde, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, jegliche Maßnahme zu ergreifen, die ihres Erachtens in einem vergleichbaren Fall entsprechend ihrem nationalen Recht geeignet und angemessen ist, um der geschützten Person angesichts der im anordnenden Staat angeordneten und in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Schutzmaßnahme fortdauernden Schutz zu gewähren.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des…
In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im…
Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats…
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats setzt die zuständige Behörde des anordnenden Staats und, soweit möglich, die geschützte Person sofort von…
Die geschützte Person sollte keine Kosten für die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung tragen müssen, die gegenüber einem vergleichbaren…
Diese Richtlinie enthält eine erschöpfende Aufzählung von Verboten und Beschränkungen, die, wenn sie im anordnenden Staat angeordnet wurden und in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.