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In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im vollstreckenden Staat in einem mit dem in der Europäischen Schutzanordnung beschriebenen Sachverhalt vergleichbaren Fall keine Schutzmaßnahme zur Verfügung steht, der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme melden, von dem sie Kenntnis erhält.
Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im vollstreckenden Staat getroffen werden könnte, so meldet die…
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des…
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des Staats der Überwachung jeden Verstoß gegen die…
Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats…
Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Arten von Behörden (Straf-, Zivil- oder Verwaltungsbehörden) für den Erlass und die Vollstreckung von Schutzmaßnahmen…
Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats diese Anordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.