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Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats sollte die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person von allen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen. In der Mitteilung an die gefährdende Person sollte dem Interesse der geschützten Person daran, dass ihre Anschrift und anderen Kontaktangaben nicht offen gelegt werden, gebührend Rechnung getragen werden. Die betreffenden Angaben sollten nicht in der Mitteilung erscheinen, sofern die Anschrift oder andere Kontaktangaben nicht in dem Verbot oder der Beschränkung enthalten sind, das beziehungsweise die der gefährdenden Person als Vollstreckungsmaßnahme auferlegt wird.
Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die…
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person…
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des…
In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im…
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats setzt die zuständige Behörde des anordnenden Staats und, soweit möglich, die geschützte Person sofort von…
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des Staats der Überwachung jeden Verstoß gegen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.