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Hat die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung zurückgenommen, so sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die von ihr zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung getroffenen Maßnahmen beenden, wobei dies so zu verstehen ist, dass die zuständige Behörde im vollstreckenden Staat — unabhängig und nach ihrem nationalen Recht — zum Schutz der betroffenen Person Schutzmaßnahmen nach ihrem nationalen Recht treffen kann.
Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, beenden, wenn
Wenn die zuständige Behörde des anordnenden Staats die Europäische Schutzanordnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 widerruft oder zurücknimmt, beendet…
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den an der Gewährleistung des Schutzes der geschützten Person beteiligten Behörden sollte die zuständige Behörde des…
Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der vollstreckende Staat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung trifft, ist die…
Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats diese Anordnung…
In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten sollte die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in dem Fall, dass im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.