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Zur Erleichterung des Informationsaustauschs und zur Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und daraus gewonnene Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen technisch von besonderem Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.
Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten…
Es empfiehlt sich, dass die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren für einen Informationsaustausch über Unfälle einführt und ein…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Richtlinie sowie Angaben über Unfälle bzw. Beinaheunfälle übermitteln. Auf…
Die Kommission richtet in Rücksprache mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren zum Informationsaustausch gemäß Absatz 1 ein. Sie erstellt ferner ein Verzeichnis…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden einander und der Kommission sachdienliche Informationen über schwerwiegende unerwünschte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.