Erwägungsgrund 17 32012L0019
Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unbedingt notwendig, um zu verhindern, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Union zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die Sammel-, Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindestnormen erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung genauer definiert werden.