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Damit die Mitgliedstaaten durch die rechtlichen Verpflichtungen, die ihnen aus der Richtlinie 2009/138/EG und später im Rahmen der im Omnibus-II-Vorschag vorgesehenen neuen Aufsichtsarchitektur erwachsen, nicht übermäßig belastet werden, ist es daher angebracht, den Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG zu verschieben.
Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur…
Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die…
Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die…
Am 19. Januar 2011 hat die Kommission unter anderem einen Vorschlag (im Folgenden „Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der…
Am 19. Januar 2011 hat die Kommission einen Vorschlag („Omnibus-II-Vorschlag“) zur Änderung, unter anderem, der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.